Was tun bei Sondersignal? / RETTUNGSGASSE!
1.) Was tun bei Sondersignal/Martinhorn
2.) Rettungsgasse: Damit Hilfe ankommt
3.) Sanktionen für Verstöße bei der Rettungsgasse
4.) Hinweis: Einsatzfahrten mit Privat PKW etc.
1.) Viele Autofahrer verhalten sich falsch, wenn im Rückspiegel plötzlich Blaulichter auftauchen. Die häufigste Fehlreaktion ist das unvermittelte Abbremsen mitten auf der Fahrbahn. Damit riskieren die Autofahrer nicht nur einen Auffahrunfall mit anderen Fahrzeugen, sondern erreichen auch das Gegenteil vom Gewünschten: Sie behindern das Einsatzfahrzeug. Ebenso falsch ist: Unüberlegt rechts ran zufahren, womöglich in eine Seitenstraße. Denn vielleicht muss das Einsatzfahrzeug genau in diese Seitenstraße.
Was tun bei Sondersignal:
- Feststellen woher das Sondersignal kommt.
- Voraussehen wohin das Einsatzfahrzeug fährt.
- Rechts am Fahrbahnrand heran fahren und mit gesetztem Blinker Signalisieren.
- Auf Straßen mit mehreren Fahrspuren pro Richtung: Rettungsgasse (SIEHE WEITER UNTEN). Auf zweispurigen Fahrbahnen in der Mitte, bei mehreren Spuren die äußerste linke und danebenliegende rechte Spur.
Nachts mit Sondersignal – Warum?
Zitat „Nachts will ich meine Ruhe – da kann die Feuerwehr ihr Sondersignal ruhig abstellen!“ Die Fahrer/Maschinisten der Einsatzfahrzeuge dürfen darauf keine Rücksicht nehmen!
Das Einschalten von Blaulicht und Martinshorn ist keine Freiwillige Angelegenheit. Es ist gesetzlich vorgeschrieben! Wenn Wegerechte in Anspruch genommen werden (§ 38, Straßenverkehrsordnung), müssen Blaulichter und Tonsignal eingeschaltet sein.
Das Gesetz soll vor allem die Verkehrsteilnehmer schützen, indem diese rechtzeitig reagieren können auch nachts, wenn scheinbar keiner unterwegs ist! So können Unfälle vermieden werden.
2.) RETTUNGSGASSE: Damit Hilfe ankommt!
Rettungsgasse: Bildung, Vorschriften und mögliche Sanktionen
Ereignet sich auf der Autobahn ein schwerer Unfall, blockieren die daran beteiligten Fahrzeuge nicht selten die Fahrbahn und es kommt zu einem Stau. Die Rettungskräfte haben dann nicht selten Schwierigkeiten, an die Verletzten zu gelangen und es geht wichtige Zeit verloren. Um sicherzustellen, dass die Hilfe schnell am Unfallort eintrifft, schreibt der Gesetzgeber daher bei stockendem Verkehr auf der Autobahn sowie auf Außerortsstraßen die Bildung einer Rettungsgasse vor. Hierbei handelt es sich um einen freigelassenen Zufahrtsweg, der ausschließlich von Rettungskräften genutzt werden darf.
Wie bilde ich eine Rettungsgasse?
Kommt der Verkehr ins Stocken und ist eine Weiterfahrt auf der Autobahn oder Außerortsstraße nur noch in Schrittgeschwindigkeit möglich, schreibt der Gesetzgeber die Bildung einer Rettungsgasse vor. Ob tatsächlich ein Unfall oder ein anderer Grund für den Stau verantwortlich ist, ist gemäß den Verkehrsregeln unerheblich. Mithilfe der Warnblinkanlage können Sie andere Verkehrsteilnehmer auf das Stauende aufmerksam machen.
Die Rettungsgasse wird grundsätzlich zwischen dem linken und allen übrigen Fahrstreifen gebildet. Autofahrer, die auf dem linken Fahrstreifen unterwegs sind, weichen somit nach links und alle anderen nach rechts aus. Dabei muss der Standstreifen weiterhin frei bleiben und darf somit in der Regel nicht befahren werden. Allerdings gibt es von dieser Vorschrift auch Ausnahmen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Polizei ausdrücklich zum Befahren des Standstreifen auffordert oder wenn der Platz so begrenzt ist, dass anderweitig keine Rettungsgasse entstehen kann.
Das Befahren der Rettungsgasse ist grundsätzlich nur der Polizei und Hilfsfahrzeugen gestattet. Hierbei kann es sich unter anderem um Fahrzeuge der Feuerwehr, Krankenwagen sowie Notärzte und Abschleppwagen handeln. Reguläre Auto- oder Motorradfahrer dürfen die Rettungsgasse hingegen nicht nutzen, um schneller voran zu kommen und müssen für einen entsprechenden Verstoß gegen die geltenden Verkehrsregeln mit Sanktionen rechnen.
3.) Sanktionen für Verstöße bei der Rettungsgasse
Wie wichtig die Bildung einer Rettungsgasse ist, lässt sich auch daran ablesen, wie hoch die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog bei möglichen Verstößen gegen die Vorschriften ausfallen. So sieht der Gesetzgeber für die Nichtbildung einer Rettungsgasse bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße mindestens ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro und zwei Punkte in Flensburg vor. Seit der StVO-Novelle, die am 28. April 2020 in Kraft trat, droht zudem ein einmonatiges Fahrverbot. Geht der Verstoß mit einer Behinderung oder Gefährdung der Rettungskräfte einher oder ereignete sich deshalb ein Unfall, erhöht sich die Geldbuße gemäß Bußgeldkatalog auf bis zu 320 Euro.
Autofahrer müssen ebenfalls mit Sanktionen rechnen, wenn sie unberechtigt eine gebildete Rettungsgasse nutzen. In diesem Fall startet das Bußgeld bei mindestens 240 Euro und kann, abhängig von den Umständen des Fehlverhaltens auf bis zu 320 Euro anwachsen. Zusätzlich dazu drohen in jeden Fall zwei Punkte und einen Monat Fahrverbot.
Eine Behinderung von Polizei- und Rettungsfahrzeugen kann aber nicht nur bei stockendem Verkehr auf der Autobahn bzw. Außerortsstraße und somit in Verbindung mit der Rettungsgasse geahndet werden. Konsequenzen drohen auch, wenn einem Einsatzfahrzeug, das mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, nicht umgehend freie Bahn verschafft wird. Auch in diesem Fall beginnen die Sanktionen bei einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, 2 Punkten in Flensburg und einem einmonatigen Fahrverbot.
Eine Bußgeldtabelle mit den einzelnen Tatbeständen bei Verstößen in Verbindung mit der Rettungsgasse, den Vorschriften zur Rettungsgasse im Ausland sowie Informationen zu den geltenden Verkehrsregeln auf der Autobahn und bei Stau liefert das kostenlose Ratgeberportal bussgeldkatalog.net.
Quelle: Bussgeldkatalog.net
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+++ Härtere Strafen für Rettungsgassen-Verweigerer und Parksünder +++
Seit Heute (28.04.2020) gilt die neue gültige Novellierung der Straßenverkehrsordnung (StVO).
Neben neuen Verkehrszeichen und sogenannten Sinnbildern wurde auch der Bussgeltkatalog überarbeitet.
(Angaben für Verstöße mit Behinderung von Rettungsfahrzeugen):
- Keine Rettungsgasse bilden: 200 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
- In bestehende Rettungsgasse einfahren: 320 Euro, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
Aber nicht nur bei der Rettungsgasse werden Rettungskräfte regelmäßig aufgehalten! Leider auch durch das "mal kurz" in zweiter oder dritter Reihe parken:
- Parken/Halten in zweiter Reihe: 110 Euro, 1 Punkt
- Parken an engen/unübersichtlichen Straßenstellen/Kurven: 100 Euro, 1 Punkt
- Parken in einer Feuerwehrzufahrt: 100 Euro, 1 Punkt
Neben der Strafe riskiert der Fahrer aber auch, dass er sein Fahrzeug in einer Verwahrstelle abholen muss.
Man kann übrigens auch haftbar gemacht werden, wenn wegen seinem regelwidrigen Verhaltens die Feuerwehr den Einsatzort zu spät erreicht und Personen zu Schaden kommen.
Weitere Infos:
https://www.bmvi.de//SharedDocs/DE/Artikel/K/stvo-novelle-sachinformationen.html
4.) Hinweis: Einsatzfahrten mit Privat-PKW etc.
Unseren Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren Schleswig-Holsteins stehen unter bestimmten Bedingungen SONDERRECHTE zu!
Ein Feuerwehrangehöriger, der Zuhause oder am Arbeitsplatz zu einem Einsatz alarmiert wird und mit einem Privatfahrzeug sofort zum Feuerwehrhaus fährt, kann grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 I StVO in Anspruch nehmen!
Diese Sonderrechte (SR) sind in § 35 Abs. 1 und 8 StVO geregelt. Darin heißt es: „Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden."
Voraussetzung hierfür: Die Sonderrechte können in Anspruch genommen werden, soweit es zur Erfüllung Hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
>> als Hoheitliche Aufgabenbereiche der Feuerwehr gelten:
- Brandbekämfung
- Technische Hilfeleistung
- Rettung von Menschen aus Gefahrensituationen
- Katastrophenschutz
Umfang der Befreiung der StVO:
Gemäß § 35 Abs. 1 StVO ist der Sonderrechtsfahrer von den Vorschriften der StVO befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Der Sonderrechtsfahrer darf, u.a.
- Schneller Fahren als erlaubt
- Rotlicht überfahren
- Fahren entgegen der Fahrtrichtung
- Linksfahren
- Parken im Halteverbot
- Die Sonderrechte dürfen nach § 35 Abs. 8 StVO aber nur unter gebührender Berücksichtigung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden!
Der übrige Verkehr darf zwar behindert oder belästigt werden, aber Niemals dürfen andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder gar geschädigt werden!
Wichtig: Bei der Fahrt mit dem Privatfahrzeug ist immer zu berücksichtigen, dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten für andere Verkehrsteilnehmer nicht oder nur schlecht erkennbar ist. Deshalb ist bei diesen Fahrten größte Vorsicht und, insbesondere im Hinblick auf die Geschwindigkeit, besondere Zurückhaltung geboten!
StVO-Pflichten:
Der Paragraph Sonderrechte befreit nur von der Beachtung der StVO-Pflichten. Die Verkehrsregeln und Verkehrsgebote werden dadurch nicht geändert. Die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer (z.B. Vorfahrtsrecht) werden zugunsten der Sonderrechtfahrzeuge nur eingeschränkt!
Die Inanspruchnahme von Sonderrechten ist nicht an bestimmte Fahrzeuge gebunden, sondern grundsätzlich mit jedem Fahrzeug möglich. Das Heißt: Auch Feuerwehrangehörige (ab Alarm) können die Sonderrechte mit ihrem Privat-PKW auf dem Weg zum Feuerwehrhaus in Anspruch nehmen!
Häufig zu sehen sind beim Alarm Privat-PKW`s mit Warnblinkanlage, Dachaufsätzern und sonstigen Feuerwehr Hinweisschildern. Wenn es die Lage zulässt, BITTE PLATZ MACHEN! Wir sind in höchster Eile unterwegs zur Feuerwehr. FÜR EURE SICHERHEIT! Du wirst es uns danken, wenn wir auch dein Haus vor den Flammen beschützen konnten oder deine Frau aus einem verunfalltem Fahrzeug rechtzeitig gerettet haben!
Die Sonderrechte nach § 35/ Abs. 1 verpflichten andere Verkehrsteilnehmer nicht, dem Feuerwehrangehörigen Vorrechte einzuräumen (z. B. Vorfahrt), da diese Vorrechte lediglich Fahrzeugen mit Sondersignalen eingeräumt sind. Die Ausübung der Sonderrechte mit dem privaten Pkw endet da, wo andere Verkehrsteilnehmer in ihren Rechten eingeschränkt oder gar gefährdet oder geschädigt werden!
Unseren Einsatzfahrzeugen stehen hingegen WEGERECHTE zu!
Wenn beide Sondersignale (Blaues Blinklicht zusammen mit Martinhorn) eingeschaltet sind, MUSS SOFORT FREIE BAHN geschaffen werden!
Quelle: FF Burg / StVO / Buch "Straßenverkehrsrecht für Feuerwehr und THW" aus dem ecomed-Sicherheit Verlag.